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Beachten Sie bitte beim Herunterladen der Dateien das Urheberrecht.

Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt und bestimmt die Rechtsposition von Urhebern und den so genannten Leistungsschutzberechtigten.

Der Urheber ist der Schöpfer seines Werkes. Unter einem Werk versteht das Urhebergesetz persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Leistungsschutzberechtigte werden neben den Urhebern durch das Urhebergesetz geschützt. Sie erbringen aus der Sicht des Gesetzgebers eine schutzwürdige organisatorische, wirtschaftliche oder sonstige Leistung. Zu ihnen zählen insbesondere Lichtbildner, ausübende Künstler, Datenbankersteller, Filmproduzenten, Tonträgerhersteller und Sendeanstalten.

Geschützt wird die "persönliche geistige Schöpfung", § 2 UrhG. Das Gesetz nennt eine Reihe von Beispielen, die nicht abschließend ist. Als Urheber werden insbesondere geschützt, § 2 UrhG:

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (Nr. 1);

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (Nr. 7);

Bearbeitungen, soweit sie geistige Schöpfungen sind, § 3 UrhG;

Sammelwerke und Datenbankwerke, § 4 UrhG.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, § 11 UrhG.

Die Nutzungsrechte sind sehr umfassend. Dem Urheber steht das alleinige Recht zu, das von ihm geschaffene Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählt insbesondere das Recht das Werk:

zu vervielfältigen und zu verbreiten;

im Internet zugänglich zu machen;

in anderer Form öffentlich wiederzugeben;

das Werk zu bearbeiten, z. B. zu übersetzen oder zu verfilmen.

Auf der anderen Seite stehen dem Urheber persönlichkeitsrechtlich geprägte Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Diese geben dem Urheber die folgenden ausschließlichen Rechte:

das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht werden soll;

das Recht zu bestimmen, ob und welche Urheberbezeichnung für das Werk verwandt werden soll;

das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verhindern

Wann ist etwas urheberrechtlich geschützt?

Anders als andere gewerbliche Schutzrechte bedarf das Urheberrecht keiner Anmeldung. Es entsteht, sobald der Urheber ein Werk erschafft, das eine "persönliche geistige Schöpfung" darstellt.

Vielen Dank für Ihr Interesse! 




keine Vollständigkeit, Stand: 08/2018 => 

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EHSKK_Plakat_Ankündigung


EHSKK_Themen_2018


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